BVerwG - Beschluss vom 01.08.2001
4 B 23.01
Normen:
BauGB § 16 § 31 § 215a ;
Fundstellen:
BauR 2002, 53
DÖV 2002, 351
NJW 2002, 1063
ZfBR 2002, 77
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 8 S 714/00 - 27.10.2000,
VG Stuttgart, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2910/99

Bauvorbescheid; Befreiung; Planungsabsicht; Veränderungssperre; Teilnichtigkeit; In-Kraft-Treten; Rückwirkung

BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 4 B 23.01

DRsp Nr. 2006/8621

Bauvorbescheid; Befreiung; Planungsabsicht; Veränderungssperre; Teilnichtigkeit; In-Kraft-Treten; Rückwirkung

»Wird eine Veränderungssprerre unter Verstoß gegen § 215 a Abs. 2 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt, so verhindert dieser Mangel nur das rückwirkende In-Kraft-Treten der Satzung, nicht jedoch ihr In-Kraft-Treten mit Wirkung "ex nunc".«

Normenkette:

BauGB § 16 § 31 § 215a ;

Gründe:

I.

Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Klägerin, die Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Reihenhausbebauung zu verpflichten, mit ihrem Hilfsantrag die Feststellung, dass die Versagung des Bauvorbescheids rechtswidrig war. Das Berufungsgericht hat die Klage mit beiden Anträgen abgewiesen und ausgeführt, der Erteilung des Bauvorbescheids stehe eine Veränderungssperre entgegen. Deren rückwirkende Inkraftsetzung sei zwar fehlerhaft; die Veränderungssperre sei jedoch mit ihrer Bekanntmachung - mit Wirkung ex nunc - in Kraft getreten. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unbegründet, weil die Klägerin schon vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre keinen Rechtsanspruch auf den begehrten Bauvorbescheid gehabt habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerde.

II.