I.
Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Klägerin, die Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Reihenhausbebauung zu verpflichten, mit ihrem Hilfsantrag die Feststellung, dass die Versagung des Bauvorbescheids rechtswidrig war. Das Berufungsgericht hat die Klage mit beiden Anträgen abgewiesen und ausgeführt, der Erteilung des Bauvorbescheids stehe eine Veränderungssperre entgegen. Deren rückwirkende Inkraftsetzung sei zwar fehlerhaft; die Veränderungssperre sei jedoch mit ihrer Bekanntmachung - mit Wirkung ex nunc - in Kraft getreten. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unbegründet, weil die Klägerin schon vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre keinen Rechtsanspruch auf den begehrten Bauvorbescheid gehabt habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der auf §
II.
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