VG Stuttgart - Urteil vom 29.04.2010
13 K 898/08
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; LBauO § 57;

Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer raumbedeutsame Windkraftanlage; Nichtigkeit eines Regionalplanes bei abwägungsfehlerhafter Auswahl von Potenzialstandorten zur Windenergienutzung

VG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 13 K 898/08

DRsp Nr. 2010/10838

Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer raumbedeutsame Windkraftanlage; Nichtigkeit eines Regionalplanes bei abwägungsfehlerhafter Auswahl von Potenzialstandorten zur Windenergienutzung

1. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich nicht nur an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung sondern auch an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet; dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten (Vorrangflächen) voraus, durch die zugleich ein Ausschluss solcher Anlagen an anderen Stellen im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. 2. Die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung hat zur Folge, dass Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrangflächen in der Regel unzulässig sind; diese Ausschlusswirkung lässt sich jedoch nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plan zugleich sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.