BayObLG - Beschluß vom 20.07.1995
4 St RR 4/95
Normen:
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, § 52 Abs. 1, § 266 Abs. 1 ; UWG § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 110
NJW 1996, 268
StV 1997, 191
wistra 1996, 28

BayObLG - Beschluß vom 20.07.1995 (4 St RR 4/95) - DRsp Nr. 1995/7747

BayObLG, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 4 St RR 4/95

DRsp Nr. 1995/7747

»1. Die Bestellung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB muß unabhängig von der Beauftragung mit der fraglichen Tätigkeit durch einen, wenn auch formlosen, Bestellungsakt öffentlich-rechtlicher Natur begründet werden. 2. Die Verjährungsfrist bei Angestelltenbestechlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG beginnt mit der letzten Annahme von Vorteilen. 3. Die Übernahme der Verpflichtung, die Ausschreibung von Aufträgen vorzubereiten und an ihr mitzuwirken, begründet eine Treuepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. 4. Durch die Bekanntgabe des zur Verfügung stehenden Budgets des Auftraggebers und der zur Angebotsabgabe aufzufordernden anderen Firmen an einen Bewerber wird diese Treuepflicht verletzt und ein Vermögensnachteil verursacht. 5. Zwischen Untreue, Bestechlichkeit und Beihilfe zur unbefugten Verwertung verratener Geschäftsgeheimnisse kann Tateinheit bestehen.«

Normenkette:

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, § 52 Abs. 1, § 266 Abs. 1 ; UWG § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 2 ;

Sachverhalt:

Der Angeklagte betrieb das Ingenieurbüro "E-P" in M.

Im Tatkomplex I kam es zwischen ihm und dem Geschäftsführer und den Prokuristen der Firma L. zu folgendem strafbaren Zusammenwirken: