BayVerfGH - Entscheidung vom 28.06.1988 (Vf 12-VII-85) - DRsp Nr. 1998/10343
BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.1988 - Aktenzeichen Vf 12-VII-85
DRsp Nr. 1998/10343
»1. Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren ist allein die Bayerische Verfassung. Verstößt eine abgeleitete Vorschrift des Landesrechts gegen Bundesrecht, so kann das im Popularklageverfahren nur insoweit entscheidungserheblich sein, als darin zugleich ein Verstoß gegen bayerisches Verfassungsrecht liegt.
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