VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2013
8 S 1974/10
Normen:
BauGB § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 2a Nr. 2; BauGB § 214a Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 2; RL 2001/42/EG Art. 3 Abs. 7;
Fundstellen:
DÖV 2013, 697

Beachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB bei unionskonformer Auslegung von § 214a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans i.R.d. Zugangs von Gründen für das Absehen von der Umweltprüfung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 8 S 1974/10

DRsp Nr. 2013/14124

Beachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB bei unionskonformer Auslegung von § 214a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans i.R.d. Zugangs von Gründen für das Absehen von der Umweltprüfung

Ein Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 214a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nur dann für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit in anderer Weise entsprechend dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG zugänglich gemacht worden sind.

Tenor

Der Bebauungsplan "Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung" mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Baden-Baden vom 27. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 2a Nr. 2; BauGB § 214a Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 2; RL 2001/42/EG Art. 3 Abs. 7;

Tatbestand

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan "Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung" mit örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin.