BVerwG - Beschluss vom 02.11.2017
4 B 58.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 11.17

Beachtung des Angrenzens verschiedener Baugebiete als situationsbezogenes Korrektiv beim Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme; Bildung eines Zwischenwerts betreffend die Immissionsschutzwerte; Baugebietsübergreifende Bestimmung des Nachbarschutzes für ein außerhalb der Grenzen eines Plangebiets gelegenes Grundstück nach dem Gebot der Rücksichtnahme

BVerwG, Beschluss vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 4 B 58.17

DRsp Nr. 2017/17270

Beachtung des Angrenzens verschiedener Baugebiete als situationsbezogenes Korrektiv beim Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme; Bildung eines Zwischenwerts betreffend die Immissionsschutzwerte; Baugebietsübergreifende Bestimmung des Nachbarschutzes für ein außerhalb der Grenzen eines Plangebiets gelegenes Grundstück nach dem Gebot der Rücksichtnahme

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.