OVG Niedersachsen - Urteil vom 24.11.2010
1 KN 266/07
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 3; BauGB a.F. § 9 Abs. 6a S. 2; WHG § 31b Abs. 6 S. 1;

Beachtung von Art. 14 Abs. 1 GG bei Aberkennung einer gegebenen Bebaubarkeit eines Grundstücks durch Bauleitplanung trotz weiter bestehender Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken; Erheblichkeit von Gesichtspunkten des Hochwasserschutzes für die Bebaubarkeit eines außerhalb eines Überschwemmungsgebiets liegenden Grundstücks; Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Aspekte i.R.e. Bauleitplanung; Erhaltenswürdigkeit einer bestehenden Nutzung aufgrund einer vollzogenen Grünflächenfestsetzung als Parkanlage

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 1 KN 266/07

DRsp Nr. 2011/8576

Beachtung von Art. 14 Abs. 1 GG bei Aberkennung einer gegebenen Bebaubarkeit eines Grundstücks durch Bauleitplanung trotz weiter bestehender Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken; Erheblichkeit von Gesichtspunkten des Hochwasserschutzes für die Bebaubarkeit eines außerhalb eines Überschwemmungsgebiets liegenden Grundstücks; Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Aspekte i.R.e. Bauleitplanung; Erhaltenswürdigkeit einer bestehenden Nutzung aufgrund einer vollzogenen Grünflächenfestsetzung als "Parkanlage"

1. Grundsätzlich sind im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG besondere Anforderungen zu stellen, wenn einem Grundstück durch Bauleitplanung eine bisher gegebene Bebaubarkeit genommen werden soll.2. Nicht jede in einem Bebauungszusammenhang liegende Grundstücksfläche ist bebaubar. Kann die planende Gemeinde davon ausgehen, dass die fraglichen Flächen auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB unbebaubar waren, hat sie bei deren Überplanung größere planerische Freiheiten.