BBG § 44; VwGO § 60 S. 1; VwGO § 132 S. 1; VwGO § 133 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6483/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1362/14
Beamter; dauernde Dienstunfähigkeit; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand; Notanwalt; Beiordnung; Übernahme des Mandats; erfolglose Bemühungen; Darlegungsanforderung; Substantiierung; Nichtzulassungsbeschwerde; Einlegungsfrist; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 B 4.17
DRsp Nr. 2017/16498
Beamter; dauernde Dienstunfähigkeit; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand; Notanwalt; Beiordnung; Übernahme des Mandats; erfolglose Bemühungen; Darlegungsanforderung; Substantiierung; Nichtzulassungsbeschwerde; Einlegungsfrist; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Die Beiordnung eines sog. Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78bZPO) für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 132 f. VwGO) setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (wie BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 - Buchholz 303 § 78bZPO Nr. 3 S. 1 f.).
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