Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2017 werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 8/11 der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beigeladene trägt 3/11 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
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