BVerwG - Beschluss vom 14.09.2017
4 B 28.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; NDSchG § 8 S. 1; BImSchG § 6;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LC 54/15

Beanspruchung grundrechtlich verankerten Drittschutzes gegen benachbarte Anlagen durch den Eigentümer eines Denkmals; Einhaltung des objektiv gebotenen Umgebungsschutzes als spiegelbildliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts des Nachbarn; Hinnahme von einfachen Beeinträchtigungen durch den Denkmaleigentümer

BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 4 B 28.17

DRsp Nr. 2017/14491

Beanspruchung grundrechtlich verankerten Drittschutzes gegen benachbarte Anlagen durch den Eigentümer eines Denkmals; Einhaltung des objektiv gebotenen Umgebungsschutzes als spiegelbildliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts des Nachbarn; Hinnahme von einfachen Beeinträchtigungen durch den Denkmaleigentümer

Der Eigentümer eines Denkmals kann grundrechtlich verankerten Drittschutz gegen benachbarte Anlagen beanspruchen, wenn diese sein Denkmal erheblich beeinträchtigen. Unter Beeinträchtigungen im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes sind auch solche zu verstehen, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle angesiedelt sind.

Tenor

Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2017 werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 8/11 der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beigeladene trägt 3/11 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; NDSchG § 8 S. 1; BImSchG § 6;

Gründe

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.