BGH - Beschluss vom 05.10.2017
I ZB 78/16
Normen:
ZPO § 802c; ZPO § 802l Abs. 1 S. 1-2; AO § 93 Abs. 8; AO § 93b Abs. 1; LVwVG BW § 15a Abs. 3; LVwVG BW § 16 Abs. 1; LVwVG BW § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2018, 496
MDR 2018, 489
NVwZ-RR 2018, 203
ZUM-RD 2018, 275
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 M 2881/16
LG Stuttgart, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 337/16

Beantragung der Einholung von Drittauskünften durch den Südwestrundfunk als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen; Einholung von Information durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens; Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden

BGH, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen I ZB 78/16

DRsp Nr. 2018/2629

Beantragung der Einholung von Drittauskünften durch den Südwestrundfunk als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen; Einholung von Information durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens; Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden

AO § 93 Abs. 8, § 93b Abs. 1 LVwVG BW §15a Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 3 Beantragt der Südwestrundfunk als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO, ist der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW verpflichtet, gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 4. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 663,34 €

Normenkette:

ZPO § 802c; ZPO § 802l Abs. 1 S. 1-2; AO § 93 Abs. 8; AO § 93b Abs. 1; LVwVG BW § 15a Abs. 3; LVwVG BW § 16 Abs. 1; LVwVG BW § 16 Abs. 3;