BGH - Beschluss vom 24.04.2017
V ZB 148/16
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; UmwandV § 1; WEG § 8 Abs. 1; GBO § 17;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 47 NK 9280-25
KG, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 452/16

Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

BGH, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen V ZB 148/16

DRsp Nr. 2017/6730

Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen. Die Vorschrift bezieht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Oktober 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neukölln - Grundbuchamt - vom 4. August 2016 zu Nr. 2 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 22. Juni 2016 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; UmwandV § 1; WEG § 8 Abs. 1; GBO § 17;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, in Berlin belegenen bebauten Grundstücks.