BGH - Urteil vom 16.03.2017
I ZR 205/15
Normen:
ZPO § 142 Abs. 1 S. 1; ZPO § 144 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286; ZPO § 441 Abs. 1; ZPO § 441 Abs. 2; ZPO § 441 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2017, 1142
MDR 2017, 1289
NJW 2017, 3304
WM 2019, 227
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 119/13
OLG Köln, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 181/14

Beantragung einer Schriftvergleichung durch das Gericht und der Mitteilung von zur Vergleichung geeigneten Schriften durch einen Notar zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift; Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften; Vorliegen der Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Vorlageanspruchs; Gerichtliche Anordnung einer Beweiserhebung von Amts wegen

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen I ZR 205/15

DRsp Nr. 2017/11853

Beantragung einer Schriftvergleichung durch das Gericht und der Mitteilung von zur Vergleichung geeigneten Schriften durch einen Notar zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift; Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften; Vorliegen der Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Vorlageanspruchs; Gerichtliche Anordnung einer Beweiserhebung von Amts wegen

a) Hat der Beweisführer zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift eine Schriftvergleichung durch das Gericht und die Mitteilung von zur Vergleichung geeigneten Schriften durch einen Notar und durch das für den Prozessgegner zuständige Registergericht beantragt, liegen darin Beweisantritte gemäß § 441 Abs. 1 und 2 ZPO. Dagegen handelt es sich nicht um einen Antrag auf Vorlage zum Vergleich geeigneter Schriften durch den Gegner gemäß § 441 Abs. 3 ZPO.b) Die gerichtliche Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften gemäß § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO setzt neben einem entsprechenden Antrag des Beweisführers voraus, dass die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Vorlageanspruchs nach §§ 421 bis 426 ZPO gegeben sind.