OVG Niedersachsen - Urteil vom 15.06.2023
1 KN 194/21
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauNVO § 11 Abs. 3; NKomVG § 10 Abs. 2 S. 1; NKomVG § 78 Abs. 2 S. 1; NKomVG § 87 Abs. 4;
Fundstellen:
D_V 2023, 826
ZfBR 2023, 705

Bebauungsplan; Beschäftigte; Discounter; großflächig; Hauptausschuss; nichtöffentlich; Nichtöffentlichkeit; Öffentlichkeit; Satzung; Sitzung; Unbeachtlichkeit; Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern; Verbrauchermarkt; Verwaltungsausschuss; Bebauungsplan für einen Verbrauchermarkt, Unbeachtlichkeit der Teilnahme nichtberechtigter Personen an Sitzungen des Hauptausschusses nach Ablauf der Jahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 1 KN 194/21

DRsp Nr. 2023/8938

Bebauungsplan; Beschäftigte; Discounter; großflächig; Hauptausschuss; nichtöffentlich; Nichtöffentlichkeit; Öffentlichkeit; Satzung; Sitzung; Unbeachtlichkeit; Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern; Verbrauchermarkt; Verwaltungsausschuss; Bebauungsplan für einen Verbrauchermarkt, Unbeachtlichkeit der Teilnahme nichtberechtigter Personen an Sitzungen des Hauptausschusses nach Ablauf der Jahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG

1. Ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung des Hauptausschusses (§ 78 Abs. 2 Satz 1 NKomVG), in der über eine kommunale Satzung beraten wird, wird gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 NKomVG nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich, wenn keine rechtzeitige Rüge erfolgt.2. Es bleibt offen, ob aus § 87 Abs. 4 NKomVG folgt, dass Beschäftigte der Kommune ohne Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit generell und nicht nur themenbezogen an Sitzungen des Hauptausschusses teilnehmen können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.