VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.09.2001
5 S 2869/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 5 Satz 1 ; BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ; BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 ; BauGB § 1a Abs. 1 ; BauGB § 1a Abs. 3 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 ; BauNVO § 4 ; BImSchG § 41 ; BImSchG § 50 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 738
UPR 2002, 79

Bebauungsplan, Straßenplanung, Örtliche Umgehungsstraße, Erforderlichkeit, Naturschutzrechtliche Hindernisse, Abwägung, Trassenvarianten, Allgemeines Wohngebiet, Hauptsammelstraße, Abwägungsdirektiven, Trennungsgebot, Bodenschutzgebot, Verkehrslärmschutz, Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2001 - Aktenzeichen 5 S 2869/99

DRsp Nr. 2004/9947

Bebauungsplan, Straßenplanung, Örtliche Umgehungsstraße, Erforderlichkeit, Naturschutzrechtliche Hindernisse, Abwägung, Trassenvarianten, Allgemeines Wohngebiet, Hauptsammelstraße, Abwägungsdirektiven, Trennungsgebot, Bodenschutzgebot, Verkehrslärmschutz, Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

»1. Auch bei der Straßenplanung durch Bebauungsplan gehören Trassenvarianten, die sich auf Grund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten, während des Planverfahrens vorgeschlagen werden und sonst ernsthaft in Betracht kommen, zum Abwägungsmaterial. Sie sind mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Insoweit gelten die für die straßenrechtliche Planfeststellung entwickelten Maßstäbe entsprechend. 2. Das Städtebaurecht, insbesondere § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB sowie § 4 BauNVO, schließt die bauleitplanerische Zulassung von Pkw- und Lkw-Durchgangsverkehr auf einer durch ein allgemeines Wohngebiet führenden Hauptsammelstraße nicht absolut aus.