Der Bebauungsplan der Gemeinde T. Nr. "I." in M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet und eine öffentliche Verkehrsfläche mit Kreisverkehr ausweist.
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