VG Koblenz, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1892/06KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10872/07
Bedeutung der Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für nicht bereits von sich aus nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen; Einordnung einer Biogasanlage und einer Tierhaltungsanlage als gemeinsame Anlage i.S.d. § 1 Abs. 3 4. BImSchV; Eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage; Maßgebliche Faktoren für Einordnung einer Biogasanlage als Nebeneinrichtung; Erforderlichkeit der Aktenkundigkeit der Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht; Vereinbarkeit des Unterbleibens einer gerichtlichen Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen mit der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO
BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 7 B 6.10
DRsp Nr. 2011/2127
Bedeutung der Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für nicht bereits von sich aus nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen; Einordnung einer Biogasanlage und einer Tierhaltungsanlage als gemeinsame Anlage i.S.d. § 1 Abs. 34. BImSchV; Eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6BauGB unterfallende Biogasanlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage; Maßgebliche Faktoren für Einordnung einer Biogasanlage als Nebeneinrichtung; Erforderlichkeit der Aktenkundigkeit der Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht; Vereinbarkeit des Unterbleibens einer gerichtlichen Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen mit der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO
1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis.
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