BVerwG - Beschluss vom 29.12.2010
7 B 6.10
Normen:
4. BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 der; 4. BImSchV § 1 Abs. 3 der; 4. BImSchV § 1 Abs. 4 der; 4. BImSchV § 1 Abs. 4 der; 4. BImSchV Nr. 7.1 g) Spalte 1 Anh. zur; 4. BImSchV Nr. 8.6 b) Spalte 2 Anh. zur; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; VwGO § 108 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1892/06 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10872/07

Bedeutung der Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für nicht bereits von sich aus nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen; Einordnung einer Biogasanlage und einer Tierhaltungsanlage als gemeinsame Anlage i.S.d. § 1 Abs. 3 4. BImSchV; Eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage; Maßgebliche Faktoren für Einordnung einer Biogasanlage als Nebeneinrichtung; Erforderlichkeit der Aktenkundigkeit der Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht; Vereinbarkeit des Unterbleibens einer gerichtlichen Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen mit der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO

BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 7 B 6.10

DRsp Nr. 2011/2127

Bedeutung der Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) für nicht bereits von sich aus nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen; Einordnung einer Biogasanlage und einer Tierhaltungsanlage als gemeinsame Anlage i.S.d. § 1 Abs. 3 4. BImSchV; Eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage als Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage; Maßgebliche Faktoren für Einordnung einer Biogasanlage als Nebeneinrichtung; Erforderlichkeit der Aktenkundigkeit der Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht; Vereinbarkeit des Unterbleibens einer gerichtlichen Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen mit der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO

1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis.