OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2020
10 D 26/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14;

Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke durch einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten; Städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans bei der Änderung oder Ergänzung; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander bei der Aufstellung der Bauleitpläne hinsichtlich Einzelhandelssteuerung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 10 D 26/18.NE

DRsp Nr. 2020/6911

Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke durch einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten; Städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans bei der Änderung oder Ergänzung; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander bei der Aufstellung der Bauleitpläne hinsichtlich Einzelhandelssteuerung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14;

Tatbestand