BGH - Urteil vom 08.03.1990
III ZR 141/88
Normen:
BGB § 1004, § 906 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2006
BGHR BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2
BGHR NW LStrG § 32 Maßnahme 1
BGHR NW StrWG § 32 Einwirkung 1
BRS 53 Nr. 6
DRsp I(150)304b
NJW 1990, 3195
RdL 1990, 265
UPR 1991, 38
VersR 1991, 70
WM 1990, 1979
ZfBR 1991, 85
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln

BGH, Urteil vom 08.03.1990 - Aktenzeichen III ZR 141/88

DRsp Nr. 1992/1350

Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln

»Wird die Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt, die von der Bepflanzung des angrenzenden Randstreifens einer Gemeindestraße herrühren, so kann das einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen.«

Normenkette:

BGB § 1004, § 906 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks B.-pfad 15 in V. -D.. Das Grundstück grenzt mit seiner westlichen Seite an den "B.-pfad", eine von der Beklagten unterhaltene Gemeindestraße. An der Grenze steht auf dem Grundstück der Kläger eine Mauer, die vor etwa hundert Jahren errichtet worden ist. Die ca. 45 m lange und 2,50 m hohe Mauer neigt sich in ihrem mittleren Bereich nach innen zum Grundstück der Kläger hin und droht einzustürzen.

Der B.-pfad war zunächst ein Schotterweg. Im Jahre 1966 baute ihn die Beklagte zu einer Straße aus. Zwischen der Mauer und der Fahrbahn liegt ein Grünstreifen, der von der Beklagten unterhalten wird. Dort wachsen Bäume und Sträucher. Weiter befinden sich in dem Erdreich des Grünstreifens Stümpfe und Wurzelwerk abgesägter Bäume; oberhalb des Erdreichs wurzeln Sträucher in den Fugen der Mauer.