Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks B.-pfad 15 in V. -D.. Das Grundstück grenzt mit seiner westlichen Seite an den "B.-pfad", eine von der Beklagten unterhaltene Gemeindestraße. An der Grenze steht auf dem Grundstück der Kläger eine Mauer, die vor etwa hundert Jahren errichtet worden ist. Die ca. 45 m lange und 2,50 m hohe Mauer neigt sich in ihrem mittleren Bereich nach innen zum Grundstück der Kläger hin und droht einzustürzen.
Der B.-pfad war zunächst ein Schotterweg. Im Jahre 1966 baute ihn die Beklagte zu einer Straße aus. Zwischen der Mauer und der Fahrbahn liegt ein Grünstreifen, der von der Beklagten unterhalten wird. Dort wachsen Bäume und Sträucher. Weiter befinden sich in dem Erdreich des Grünstreifens Stümpfe und Wurzelwerk abgesägter Bäume; oberhalb des Erdreichs wurzeln Sträucher in den Fugen der Mauer.
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