OVG Sachsen - Beschluss vom 23.02.2010
1 B 581/09
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 212a Abs. 1; SächsBO § 63;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 336/09

Beeinträchtigung eines Baunachbarn durch Veränderung der Verschattungslage auf seinem Grundstück; Reichweite des baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme i.R.d. Baunachbarschutzes

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 1 B 581/09

DRsp Nr. 2010/4492

Beeinträchtigung eines Baunachbarn durch Veränderung der Verschattungslage auf seinem Grundstück; Reichweite des baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme i.R.d. Baunachbarschutzes

1. In dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist nur zu prüfen, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, d.h. in Übereinstimmung mit Vorschriften über die Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 36 BauGB steht.2. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, wobei die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf (§ 34 Abs. 1 BauGB).3. Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn sich das Vorhaben objektiv-rechtlich aufgrund von ihm ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen oder nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist.