Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.4.2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller -
ist nicht begründet.
Der Senat kann - ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen - im Rahmen der hier maßgeblichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die Rechtsverfolgung der Antragsteller in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt.
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