OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2019
7 B 525/19
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 172/19

Beeinträchtigung eines Nachbarn durch den Baukörper des Vorhabens aufgrund erteilter Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 7 B 525/19

DRsp Nr. 2019/12137

Beeinträchtigung eines Nachbarn durch den Baukörper des Vorhabens aufgrund erteilter Baugenehmigung

Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.4.2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a Abs. 1;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 10 K 498/19 - gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.8.2018 anzuordnen,

ist nicht begründet.

Der Senat kann - ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen - im Rahmen der hier maßgeblichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die Rechtsverfolgung der Antragsteller in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt.