OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.10.2019
1 LB 3/17
Normen:
LBO § 66; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 58/11

Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen durch ein Vorhaben als sonstiges nichtprivilegiertes Vorhaben bzgl. Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich hinsichtlich städtebaulicher Zulässigkeitsprüfung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 1 LB 3/17

DRsp Nr. 2021/9428

Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen durch ein Vorhaben als sonstiges nichtprivilegiertes Vorhaben bzgl. Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich hinsichtlich städtebaulicher Zulässigkeitsprüfung

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2015 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBO § 66; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 1;

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem er verpflichtet wurde, den Klägern einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses zu erteilen.