BVerwG - Beschluss vom 05.02.2015
9 B 1.15
Normen:
FStrG § 9 Abs. 2; FStrG § 17 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 415/12

Beeinträchtigungen der Gewerbebetriebe als sog. mittelbar Betroffene durch ein planfestgestelltes Vorhaben i.R.d. Abwägungsgebots

BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 9 B 1.15

DRsp Nr. 2015/3814

Beeinträchtigungen der Gewerbebetriebe als sog. mittelbar Betroffene durch ein planfestgestelltes Vorhaben i.R.d. Abwägungsgebots

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 9 Abs. 2; FStrG § 17 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Kläger, die Beeinträchtigungen ihrer Gewerbebetriebe durch ein planfestgestelltes Vorhaben geltend machen - sogenannte mittelbar Betroffene -, möchten rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob eine Einschränkung des Prüfungsmaßstabes auf eigene Belange des betroffenen Klägers im Rahmen des Abwägungsgebotes erfolgen darf, obwohl der Wortlaut des § 17 Satz 2 FStrG die Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange verlangt.

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie ohne Weiteres anhand des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.