BGH - Beschluss vom 28.03.2019
I ZB 63/18
Normen:
ZPO § 802g Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104;
Fundstellen:
MDR 2019, 1340
NJW 2019, 2234
WM 2019, 985
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 433 M 3639/18
LG Leipzig, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 357/18

Beendigung der Zwangsvollstreckung aufgrund Beitreibens der Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten durch den Gerichtsvollzieher vom Schuldner; Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für seinen Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen Haftbefehls

BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen I ZB 63/18

DRsp Nr. 2019/7355

Beendigung der Zwangsvollstreckung aufgrund Beitreibens der Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten durch den Gerichtsvollzieher vom Schuldner; Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für seinen Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen Haftbefehls

a) Treibt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten bei, ist die Zwangsvollstreckung beendet. Damit entfällt für den Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, der zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen worden ist.b) Der Schuldner hat allerdings dann ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft, wenn es zu einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff infolge seiner Verhaftung und Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt gekommen ist. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis besteht außerdem, wenn der Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Verhaftung des Schuldners angesetzt und der Schuldner unter dem Eindruck des drohenden Verlusts der persönlichen Freiheit den geschuldeten Betrag geleistet hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2018 aufgehoben.