BGH - Urteil vom 03.12.1992
VII ZR 86/92
Normen:
BGB § 477 Abs. 2 S. 2, § 639 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 391
BGHR BGB § 477 Abs. 2 Beweissicherungsantrag 2
BGHR BGB § 639 Abs. 1 Beweissicherungsantrag 3
BGHZ 120, 329
BauR 1993, 221
DB 1993, 1033
DRsp I(130)354d-e
DRsp I(138)660Nr.5
LM H. 7/93 § 477 BGB Nr. 58
MDR 1993, 979
NJW 1993, 851
NJW-RR 1993, 666
VersR 1993, 451
ZfBR 1993, 114
ZfBR 1994, 128, 129
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Beendigung des Beweissicherungsverfahrens - Ende der Verjährungsunterbrechung bei mehreren Gutachten

BGH, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen VII ZR 86/92

DRsp Nr. 1993/229

Beendigung des Beweissicherungsverfahrens - Ende der Verjährungsunterbrechung bei mehreren Gutachten

»1. Ein Beweissicherungsverfahren ist mit der Übermittlung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet, sofern eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht stattfindet (im Anschluß an BGHZ 60, 212). 2. Sind unter dieser Voraussetzung mehrere, voneinander unabhängige Mängel desselben Bauvorhabens Gegenstand mehrerer Sachverständigengutachten, so endet die Beweissicherung hinsichtlich eines jeden dieser Mängel mit der Übermittlung des auf ihn bezogenen Gutachtens. Damit endet insoweit die Unterbrechung der Verjährung.«

Normenkette:

BGB § 477 Abs. 2 S. 2, § 639 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen Vorschußzahlung, Schadensersatz und Nachbesserung wegen einer Reihe von Mängeln und Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung ihres Wohnhauses durch den Beklagten. Sie haben 1981 ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet. In dessen Verlauf sind mehrere Sachverständigengutachten zu verschiedenen, voneinander unabhängigen Mängeln eingeholt worden; zwei davon sind den Parteien am 26. November 1982 und 5. Dezember 1985 übermittelt worden.