Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 2013 geändert. Die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 ist insoweit unwirksam, als das Ziel in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 1 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern für verbindlich erklärt worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
I
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Wirksamkeit von Festsetzungen zur Windenergienutzung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern.
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