BVerwG - Urteil vom 18.08.2015
4 CN 7.14
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; LPlG M-V § 9 Abs. 5; ROG 2004 § 7 Abs. 7; ROG § 12 Abs. 3 S. 1-2; ROG § 7 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 306
BauR 2016, 61
DÖV 2016, 85
NVwZ 2015, 7
NVwZ 2016, 396
ZUR 2016, 100
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 27/10

Befassung und Abwägung des Planungsträgers mit der Konzentrationszonenplanung vor Verbindlicherklärung; Festsetzungen zur Windenergienutzung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern

BVerwG, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 4 CN 7.14

DRsp Nr. 2015/18844

Befassung und Abwägung des Planungsträgers mit der Konzentrationszonenplanung vor Verbindlicherklärung; Festsetzungen zur Windenergienutzung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern

Werden im Verfahren um die Verbindlicherklärung eines Ziels der Raumordnung mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von der Aufsichtsbehörde einzelne ausgewiesene Standorte für Windenergieanlagen beanstandet, muss sich der Planungsträger erneut mit seiner Konzentrationszonenplanung befassen und hierüber abwägend entscheiden, bevor eine Verbindlicherklärung erfolgen kann.

Tenor

Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 2013 geändert. Die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern vom 19. August 2010 ist insoweit unwirksam, als das Ziel in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 1 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern für verbindlich erklärt worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; LPlG M-V § 9 Abs. 5; ROG 2004 § 7 Abs. 7; ROG § 12 Abs. 3 S. 1-2; ROG § 7 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Wirksamkeit von Festsetzungen zur Windenergienutzung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern.