OLG Celle - Beschluss vom 04.07.2019
13 U 4/19
Normen:
EEG § 8 Abs. 1; EEG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 179/18

Befreiung von der Darlegung und Glaubhaftmachung der Dringlichkeit in einem Eilverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 13 U 4/19

DRsp Nr. 2019/14607

Befreiung von der Darlegung und Glaubhaftmachung der Dringlichkeit in einem Eilverfahren

1. Der sachliche Anwendungsbereich des § 83 EEG (einstweiliger Rechtsschutz) erfasst die Geltendmachung eines isolierten Anspruchs aus dem Katalog des § 83 Abs.1 EEG auch dann, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht. 2. § 83 Abs. 2 EEG besagt nicht, dass es eines Verfügungsgrundes überhaupt nicht bedarf. Vielmehr besteht nur eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, d.h. der Anlagenbetreiber wird von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit. 3. An die Erschütterung eines Verfügungsgrundes durch den Antragsgegner (den Netzbetreiber) sind gegenüber § 12 Abs. 2 UWG erhöhte Anforderungen zu stellen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

EEG § 8 Abs. 1; EEG § 11 Abs. 1;

Gründe:

I.