OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.01.2010
2 L 62/09
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);

Befürchten der Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich als einer Genehmigung entgegenstehender öffentlicher Belang; Rechtmäßigkeit einer Abrissanordnung bei einem insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen Gebäude

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2010 - Aktenzeichen 2 L 62/09

DRsp Nr. 2010/5933

"Befürchten" der Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich als einer Genehmigung entgegenstehender öffentlicher Belang; Rechtmäßigkeit einer Abrissanordnung bei einem insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen Gebäude

1. Zum "Befürchten" der Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.2. Eine nicht genau übersehbare Vorbildwirkung ist nicht deshalb auszuschließen, weil das Baugrundstück bereits früher mit einem Wohnhaus bebaut war.3. Zu den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) BauGB.4. Die Baubehörden sind regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss eines insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist (OVG NW, Urt. v. 04.12.2009 - 10 A 1671/09 - [...], m. w. Nachw.). Regelmäßig kann auch die Beseitigung des Fundaments eines illegal errichteten Gebäudes verlangt werden, weil ein Fundament allein regelmäßig einen nicht genehmigungsfähigen Torso darstellt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

1.