BVerwG - Beschluss vom 23.12.2015
4 B 42.15
Normen:
BauNVO 1990 § 6 Abs. 2 Nr. 8; SpielhG Bln § 2 Abs. 1 S. 3; BauO Bln § 7 Nr. 5;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 7.13

Befürchtung eines bauplanungsrechtlichen Trading-down-Effekts durch die Unterschreitung des Mindestabstands von 500 Metern zwischen zwei Spielhallen

BVerwG, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 4 B 42.15

DRsp Nr. 2016/1843

Befürchtung eines bauplanungsrechtlichen Trading-down-Effekts durch die Unterschreitung des Mindestabstands von 500 Metern zwischen zwei Spielhallen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 385 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO 1990 § 6 Abs. 2 Nr. 8; SpielhG Bln § 2 Abs. 1 S. 3; BauO Bln § 7 Nr. 5;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.