BVerwG - Urteil vom 10.04.2019
9 A 22.18
Normen:
16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 1; FStrG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 165, 185
NVwZ 2019, 1594

Befugnis einer Gemeinde zur gerichtlichen Geltendmachung der Luftreinhalteinteressen ihrer Bewohner; Belang der Luftreinhaltung ohne Bezug zu einer kommunalen Rechtsposition; Berücksichtigung von Lärm- oder Luftschadstoffbelastungen eines Vorhabens bei der allgemeinen planerischen Abwägung; Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung einer gemeindlichen Einrichtung

BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 9 A 22.18

DRsp Nr. 2019/11934

Befugnis einer Gemeinde zur gerichtlichen Geltendmachung der Luftreinhalteinteressen ihrer Bewohner; Belang der Luftreinhaltung ohne Bezug zu einer kommunalen Rechtsposition; Berücksichtigung von Lärm- oder Luftschadstoffbelastungen eines Vorhabens bei der allgemeinen planerischen Abwägung; Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung einer gemeindlichen Einrichtung

1. Eine Gemeinde ist nicht befugt, die Luftreinhalteinteressen ihrer Bewohner gerichtlich geltend zu machen; ihre Rügebefugnis umfasst nicht den Belang der Luftreinhaltung ohne Bezug zu einer kommunalen Rechtsposition.2. Lärm- oder Luftschadstoffbelastungen eines Vorhabens, die auf eine außerhalb des Planfeststellungsabschnitts, aber im Ausstrahlungsbereich des Vorhabens gelegene gemeindliche Einrichtung einwirken, sind im Rahmen der allgemeinen planerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen.3. Die erhebliche Beeinträchtigung einer gemeindlichen Einrichtung kommt in Betracht, wenn an der Einrichtung vorhabenbedingt die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden.

1. Eine Gemeinde hat keine gerichtliche Rügebefugnis hinsichtlich der Luftreinhalteinteressen ihrer Bewohner.