VGH Bayern - Beschluss vom 10.04.2018
9 NE 18.278
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8b; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 201;

Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan; Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft in dem Bebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 9 NE 18.278

DRsp Nr. 2018/6380

Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan; Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft in dem Bebauungsplan

1. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 6 VwGO ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird.2. Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs kann grundsätzlich die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) geltend machen, zu denen auch die spezifischen Belange eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören, namentlich zu befürchtende Einschränkungen des Bestandes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten durch eine heranrückende Wohnbebauung. Ob sie in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungsbeachtlich sind, insbesondere weil sie geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.