OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.10.2019
2 E 592/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 7131/17

Begehrte Erhöhung eines entsprechend der Höhe von Rundfunkbeiträgen festgesetzten Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen 2 E 592/19

DRsp Nr. 2019/16475

Begehrte Erhöhung eines entsprechend der Höhe von Rundfunkbeiträgen festgesetzten Streitwerts

Tenor

Die Streitbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das vorliegende Verfahren nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG mit 5.717,15 Euro jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Der Wert entspricht der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Höhe der Rundfunkbeiträge.