OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.06.2019
6 A 11169/18.OVG
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 995/17

Beginn der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Höchstfrist von 30 Jahren für die Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 6 A 11169/18.OVG

DRsp Nr. 2019/14062

Beginn der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Höchstfrist von 30 Jahren für die Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen

Zum Beginn der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Höchstfrist von 30 Jahren für die Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Juli 2018 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 9.594,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit er im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt ist, liegt vor.

1. Der Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 9. November 2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 31. März 2015 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2017 seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten.