OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.04.2019
10 U 20/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 634a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 343/15

Beginn der Gewährleistungsfrist bei einem Bauwerk

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 10 U 20/19

DRsp Nr. 2021/1464

Beginn der Gewährleistungsfrist bei einem Bauwerk

1. Bei einem Bauwerk ist von einer stillschweigenden Abnahme der Leistung durch den Besteller auszugehen, wenn dieser die Schlussrechnung des Unternehmers vorbehaltlos ausgeglichen hat. 2. In der Zusage des Unternehmers, aufgetretener Feuchtigkeit "auf den Grund zu gehen", liegt ein Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 3. Die Sanierung eines Dachs stellt sich auch dann als mangelhaft dar, wenn auftretende Dichtigkeitsmängel in der vorhandenen, vom Bauherrn gestellten Dachunterkonstruktion begründet sind und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (hier: verneint). Insoweit trifft den Unternehmer auch eine Hinweispflicht auf das Erfordernis einer gewerkübergreifenden Planung.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 13.12.2018, Az.: 6 O 343/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.