OLG Bremen - Urteil vom 26.01.2009
3 U 32/08
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 198; BGB § 201; ZPO § 538 Abs. 2; ZPO § 563 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2009, 460
OLGReport-Bremen 2009, 202
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1510/02

Beginn der Verjährung der Honorarforderung eines Architekten bei nicht prüffähiger Schlussrechnung; Bindungswirkung des Berufungsgerichts an die Revisionsentscheidung bei zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

OLG Bremen, Urteil vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 3 U 32/08

DRsp Nr. 2009/28319

Beginn der Verjährung der Honorarforderung eines Architekten bei nicht prüffähiger Schlussrechnung; Bindungswirkung des Berufungsgerichts an die Revisionsentscheidung bei zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung eines Architekten gestützte Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiiert Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat. 2. Die Bindungswirkung des Berufungsgerichts entfällt, wenn das Berufungsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die 1. Instanz erneut mit der Sache befasst ist und wegen zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine der Aufhebung und Zurückverweisung zu Grunde liegende Rechtsauffassung ausdrücklich aufgibt.