Der Senat weist darauf hin, dass er eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtigt.
Die Berufungsklägerseite erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
1.12.2010.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und der Senat überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
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