OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.2010
25 U 108/09
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1278/07

Beginn der Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Planers gegen den ausführenden Unternehmer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 25 U 108/09

DRsp Nr. 2011/10439

Beginn der Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Planers gegen den ausführenden Unternehmer

Schreibt ein Fachplaner gerade aus Gründen des Schallschutzes eine bestimmte Ausführung vor und erlangt er Kenntnis davon, dass eine andere Ausführung, die im Hinblick auf den Schallschutz als kritisch beurteilt wird, gewählt wurde, so hat er von diesem Zeitpunkt an Kenntnis von dem Mangel mit der Folge, dass die Verjährung von Rückgriffsansprüchen gegen den ausführenden Unternehmer zu laufen beginnt.

Der Senat weist darauf hin, dass er eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtigt.

Die Berufungsklägerseite erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

1.12.2010.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1; BGB § 199;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und der Senat überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.