BVerwG - Beschluss vom 28.08.2020
4 B 3.20
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1913
NVwZ 2020, 1685
ZfBR 2020, 853
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 873/13
OVG Sachsen, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1281/17

Beginn der Zwei-Monatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Mitteilung über das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages; Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages als Voraussetzung für den Eintritt des Vorkaufsfalles

BVerwG, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 4 B 3.20

DRsp Nr. 2020/13743

Beginn der Zwei-Monatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Mitteilung über das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages; Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages als Voraussetzung für den Eintritt des Vorkaufsfalles

Die Zwei-Monatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB beginnt erst mit Eintritt des Vorkaufsfalles, also mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages zu laufen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 625 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.