OLG München - Beschluss vom 12.11.2010
Verg 21/10
Normen:
VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1e; RL (EG) 18/2004 Art. 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-53-08/10

Beginn des Vergabeverfahrens; Zulässigkeit von Nebenangeboten; Ausschließung eines Angebots wegen unvollständiger Benennung eines Fabrikats

OLG München, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen Verg 21/10

DRsp Nr. 2011/6919

Beginn des Vergabeverfahrens; Zulässigkeit von Nebenangeboten; Ausschließung eines Angebots wegen unvollständiger Benennung eines Fabrikats

1. Ein Vergabeverfahren beginnt dann, wenn die Vergabestelle nach außen erkennbar den ersten Schritt zur Durchführung desjenigen Verfahrens in die Wege leitet, welches zu einem konkreten Vertragsabschluss führen soll. Bei europaweiten Vergaben ist dies grundsätzlich die Absendung der Vergabebekanntmachung an das EU-Amtsblatt. 2. Ist in der Bekanntmachung keine Äußerung dazu enthalten, ob Nebenangebote zugelassen sind oder nicht, sind diese nicht zugelassen. 3. Verlangt der öffentliche Auftraggeber die Benennung eines Fabrikats, kann das Angebot eines Bieters, welcher einen Hersteller, aber keine Typenangabe benennt, nicht ohne weiteres wegen fehlender Angaben ausgeschlossen werden.

I. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 30.9.2010 zu verlängern, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, bis zum 25.11.2010 mitzuteilen, ob die sofortige Beschwerde weiter verfolgt wird.

Normenkette:

VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 1e; RL (EG) 18/2004 Art. 24 Abs. 2;

Gründe: