BGH - Urteil vom 30.06.2011
VII ZR 13/10
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 190, 212
MDR 2011, 1099
NJ 2011, 482
NJW 2011, 3287
NZBau 2011, 553
WM 2011, 2004
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 548/06
KG Berlin, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 145/08

Begrenzung der Pauschalierung der Vergütung durch eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik); Möglichkeit der Beschreibung lediglich die Geschäftgrundlage eines Vertrages durch eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis

BGH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen VII ZR 13/10

DRsp Nr. 2011/14537

Begrenzung der Pauschalierung der Vergütung durch eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik); Möglichkeit der Beschreibung lediglich die Geschäftgrundlage eines Vertrages durch eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis

a) Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.b) Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.