VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.07.2023
13 S 569/23
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 69a; DüV § 13a Abs. 1 S. 1; DüV § 13a Abs. 4; DüV § 13a Abs. 5; VODüVGebiete BW § 2 Abs. 2; VODüVGebiete BW § 2 Abs. 3;

Begrenzung der sich aus einem Normenkontrollantrag gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ergebenden Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG; Verdoppelung des Streitwerts für Normenkontrollanträge gegen Gebietsausweisungen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 13 S 569/23

DRsp Nr. 2023/10248

Begrenzung der sich aus einem Normenkontrollantrag gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ergebenden Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG; Verdoppelung des Streitwerts für Normenkontrollanträge gegen Gebietsausweisungen

1. Die sich aus einem Normenkontrollantrag gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ergebende Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG ist durch die in Anbetracht der Rückfallklauseln in § 13a Abs. 4 und 5 DüV begrenzten Folgen einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung begrenzt (wie Beschluss des Senats vom 30.03.2023 - 13 S 3646/21 - juris).2. Nach § 39 Abs. 1 GKG ist der Streitwert für Normenkontrollanträge gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV zu verdoppeln, wenn im Weg der subjektiven Antragshäufung neben dem Grundstückseigentümer als Verpächter auch der Pächter und Bewirtschafter der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen einen solchen Antrag stellt.3. Im Fall einer subjektiven Antragshäufung muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich mit einer Streitwertaddition unter Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG rechnen. Eines vorherigen Hinweises durch das Gericht bedarf es dabei nicht.

Tenor