Begrenzung der sich aus einem Normenkontrollantrag gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ergebenden Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG; Verdoppelung des Streitwerts für Normenkontrollanträge gegen Gebietsausweisungen
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 13 S 569/23
DRsp Nr. 2023/10248
Begrenzung der sich aus einem Normenkontrollantrag gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ergebenden Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1GKG; Verdoppelung des Streitwerts für Normenkontrollanträge gegen Gebietsausweisungen
1. Die sich aus einem Normenkontrollantrag gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ergebende Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1GKG ist durch die in Anbetracht der Rückfallklauseln in § 13a Abs. 4 und 5 DüV begrenzten Folgen einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung begrenzt (wie Beschluss des Senats vom 30.03.2023 - 13 S 3646/21 - juris).2. Nach § 39 Abs. 1GKG ist der Streitwert für Normenkontrollanträge gegen Gebietsausweisungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV zu verdoppeln, wenn im Weg der subjektiven Antragshäufung neben dem Grundstückseigentümer als Verpächter auch der Pächter und Bewirtschafter der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen einen solchen Antrag stellt.3. Im Fall einer subjektiven Antragshäufung muss ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich mit einer Streitwertaddition unter Anwendung des § 39 Abs. 1GKG rechnen. Eines vorherigen Hinweises durch das Gericht bedarf es dabei nicht.
Tenor
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