SchlHOLG - Beschluss vom 08.12.2010
1 Verg 12/10
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3; GWB § 118 Abs. 2; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Schleswig-Holstein - VK-SH 16/10 - 20.10.2010,

Begriff der Abänderung des Angebots i.S. von § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A

SchlHOLG, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 1 Verg 12/10

DRsp Nr. 2011/3687

Begriff der Abänderung des Angebots i.S. von § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A

Eine Abänderung der Angebotsunterlagen i.S. von § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A liegt nicht vor, wenn in einer nachträglichen Änderung der Verdingungsunterlagen für einen bestimmten Punkt des Leistungsverzeichnisses die Massen erhöht worden sind, ein Bieter aber das Angebot auf der Basis des ursprünglichen Massenansatzes abgegeben hat. In einem solchen Fall ist es rechtlich zutreffend, die Angebotssumme aufgrund des geänderten Massenansatzes mit dem angegebenen Einheitspreis zu ermitteln. Rechtlich unzulässig ist es hingegen, das Angebot wegen einer unzulässigen Angebotsänderung von der Wertung auszuschließen.

Auf den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2010 - VK-SH 16/10 - bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3; GWB § 118 Abs. 2; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2;

Gründe: