Auf den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2010 - VK-SH 16/10 - bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
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