OLG Brandenburg - Urteil vom 29.04.2009
4 U 85/07
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; BGB § 641 Abs. 1 S. 1; BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 957
NZBau 2009, 513
OLGReport-Brandenburg 2009, 729
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 268/04

Begriff der Abnahme einer Werkleistung

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 4 U 85/07

DRsp Nr. 2009/13473

Begriff der Abnahme einer Werkleistung

1. In der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme einer Werkleistung (hier: Abriss und Neuerrichtung einer Dachterrasse) liegt auch dann die Abnahme, wenn diese nicht ausdrücklich erklärt wird. 2. Mängel oder ausstehende Restarbeiten stehen einer Abnahme nicht entgegen, wenn die Werkleistung im Wesentlichen fertig gestellt ist und die Mängel nach ihrer Art, ihrem Umfang und vor allem ihren Auswirkungen derart unbedeutend sind, dass das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor einer Abnahme nicht schützenswert ist. 3. Die noch ausstehende Abdichtung der Dachterrasse durch eine Silikonverfugung steht einer Abnahme durch Ingebrauchnahme nicht entgegen, da es sich um eine unwesentliche Restleistung handelt. 4. Auch die spätere Erstellung der Schlussrechnung steht einer Abnahme und dem hierdurch in Gang gesetzten Lauf der Verjährungsfrist für die Vergütungsforderung des Unternehmers nicht entgegen.

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 30.04.2008 wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.04.2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 268/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der durch Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten, die dieser selbst zu tragen hat.