Das Versäumnisurteil des Senats vom 30.04.2008 wird aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.04.2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 268/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der durch Säumnis des Beklagten veranlassten Kosten, die dieser selbst zu tragen hat.
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