Begriff der AGB; Aushandeln einzelner Vertragsbestimmungen
BGH, vom 25.06.1992 - Aktenzeichen VII ZR 81/91
DRsp Nr. 1996/13814
Begriff der AGB; Aushandeln einzelner Vertragsbestimmungen
Ein Aushandeln liegt vor, wenn der Verwender den in seinen AGB enthaltenen »gesetzesfremden« Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Es genügt nicht, wenn der Verwender den Inhalt einer Klausel lediglich erläutert und dies den Vorstellungen des Partners entspricht.