OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2013
5 U 77/12
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 1158
MDR 2013, 773
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 131/10

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 5 U 77/12

DRsp Nr. 2013/7788

Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02 2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den Urteilen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aus ihnen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe: