Die Anwendbarkeit des § 648 BGB setzt daher bei Umbau-, Erweiterungs- und Instandsetzungsarbeiten wesentliche Veränderungen des bestehenden Bauwerkes voraus. Die Arbeiten müssen von wesentlicher Bedeutung für den Bestand, die Benutzbarkeit oder Erhaltung des Gebäudes sein. Bloße Reparaturen unterfallen daher nicht § 648 BGB (aA.: Siegburg, BauR 1990, 32, 37 ff. sowie OLG Celle, NJW 1954, 1607).
Unter Arbeiten an einem Bauwerk sind also nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine feste Verbindung mit dem Gebäude vorliegt. Reine Instandhaltungsarbeiten fallen dagegen unter den Begriff der Arbeiten am Grundstück.
Beispiele aus der Rechtsprechung für eine 5-jährige Verjährungszeit (alphabetisch geordnet):
- Austausch von Fensterscheiben: LG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 960;
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