BGH - Urteil vom 22.09.1983
VII ZR 360/82
Normen:
BGB § 638 ;
Fundstellen:
BauR 1984, 64
DRsp I(138)450f
NJW 1984, 168
ZfBR 1993, 176, 229, 230

Begriff der Arbeiten an einem Bauwerk

BGH, Urteil vom 22.09.1983 - Aktenzeichen VII ZR 360/82

DRsp Nr. 1996/14187

Begriff der Arbeiten an einem Bauwerk

Werden zur Beseitigung von Kellernässe an einem bestehenden Gebäude die Außenwände des Kellers neu isoliert und an den Seiten des Hauses Drainagerohre in Kies verlegt, so sind das Arbeiten bei Bauwerken i.S. des § 638 BGB.

Normenkette:

BGB § 638 ;

Hinweise:

Die Anwendbarkeit des § 648 BGB setzt daher bei Umbau-, Erweiterungs- und Instandsetzungsarbeiten wesentliche Veränderungen des bestehenden Bauwerkes voraus. Die Arbeiten müssen von wesentlicher Bedeutung für den Bestand, die Benutzbarkeit oder Erhaltung des Gebäudes sein. Bloße Reparaturen unterfallen daher nicht § 648 BGB (aA.: Siegburg, BauR 1990, 32, 37 ff. sowie OLG Celle, NJW 1954, 1607).

Unter Arbeiten an einem Bauwerk sind also nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine feste Verbindung mit dem Gebäude vorliegt. Reine Instandhaltungsarbeiten fallen dagegen unter den Begriff der Arbeiten am Grundstück.

Beispiele aus der Rechtsprechung für eine 5-jährige Verjährungszeit (alphabetisch geordnet):

- Austausch von Fensterscheiben: LG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 960;