Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2010, Az. 2 -
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 591.831- € festgesetzt.
I.
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