OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.2010
16 U 33/10
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 894; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 229/09

Begriff der Ausbeutung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 16 U 33/10

DRsp Nr. 2013/20323

Begriff der Ausbeutung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB

Eine Ausbeutung im Sinne des § 138 Abs 2 BGB ist gegeben, wenn sich der Wucherer den Mangel an Urteilsvermögen bewusst in Kenntnis des Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen zunutze macht. Liegt nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Annahme der Ausbeutung der Situation des Bewucherten. Bei Kaufverträgen über Grundstücke ist ein besonders grobes Missverhältnis in der Regel anzunehmen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2010, Az. 2 - 08 O 229/09, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 591.831- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 894; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.