OLG Köln - Urteil vom 19.06.2020
6 U 263/19
Normen:
RDG § 2 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 495
CR 2021, 402
DStR 2020, 2039
DStRE 2021, 185
GRUR-RR 2021, 93
ITRB 2020, 178
ITRB 2020, 231
MDR 2020, 1087
MMR 2020, 618
NJW 2020, 2734
WRP 2020, 1213
ZIP 2020, 1666
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 35/19

Begriff der erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 RDGErlaubnispflichtigkeit des Angebots eines softwaregestützten Rechtsdokumenten-Generators

OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 263/19

DRsp Nr. 2020/8720

Begriff der erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 RDG Erlaubnispflichtigkeit des Angebots eines softwaregestützten Rechtsdokumenten-Generators

Das Angebot eines Rechtsdokumenten-Generators, der softwaregestützt auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung alternativer Textbausteine individuelle Rechtsdokumente erstellt, stellt keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 RDG dar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 35/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer/-innen (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

b.

im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für ihre Dienstleistungen wie folgt zu formulieren:

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"Günstiger und schneller als der Anwalt" und

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"Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" und

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"Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt" und

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"Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien" und

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