OLG Naumburg - Urteil vom 16.04.2015
2 U 82/14
Normen:
EEG (2009) § 16; EEG (2009) § 32 Abs. 1; EEG (2009) § 32 Abs. 2 Nr. 1; EEG (2009) § 32 Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 10; BauGB § 30; BauGB § 33; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 4; EEG (2012) § 16; EEG (2012) § 32 Abs. 1 Nr. 3; EEG (2012) § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 258/13

Begriff der Errichtung einer Freiflächenanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 2 U 82/14

DRsp Nr. 2015/9523

Begriff der Errichtung einer Freiflächenanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

1. Das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung, wonach eine Freiflächenanlage zur Begründung des Anspruchs auf Einspeisevergütung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB " errichtet worden sein muss, ist dahin auszulegen, dass für die zur Errichtung genutzte Fläche zum Zeitpunkt des Beginns der Errichtung bereits ein wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan bestehen muss. 2. Allein die Aufstellung eines entsprechenden Satzungsbeschlusses i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB genügt bei einer erst nach dem 01.01.2012 erfolgenden Bekanntmachung i.S.v. § 10 Abs. 3 BauGB nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 auf diese Fallgestaltung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.