BGH, Urteil vom 16.05.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 40/83
DRsp Nr. 1996/14212
Begriff der Falschlieferung
Eine Falschlieferung liegt vor, wenn die gelieferte Ware einer anderen als der geschuldeten Gattung entstammt. Dies ist der Fall, wenn die Sache generell für den vorgesehenen Vertragszweck ungeeignet ist. Genügt sie dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck aber allein deshalb nicht, weil sie mit Fehlern behaftet ist, so liegt der typische Fall eines Sachmangels vor (hier: Einbau von Kaltwasserrohren anstelle von Warmwasserrohren).