BGH - Urteil vom 16.05.1983
VIII ZR 40/83
Normen:
BGB § 633, § 634 ;
Fundstellen:
NJW 1984, 1955

Begriff der Falschlieferung

BGH, Urteil vom 16.05.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 40/83

DRsp Nr. 1996/14212

Begriff der Falschlieferung

Eine Falschlieferung liegt vor, wenn die gelieferte Ware einer anderen als der geschuldeten Gattung entstammt. Dies ist der Fall, wenn die Sache generell für den vorgesehenen Vertragszweck ungeeignet ist. Genügt sie dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck aber allein deshalb nicht, weil sie mit Fehlern behaftet ist, so liegt der typische Fall eines Sachmangels vor (hier: Einbau von Kaltwasserrohren anstelle von Warmwasserrohren).

Normenkette:

BGB § 633, § 634 ;

Hinweise:

Liegt eine Falschlieferung vor, sind die §§ 633 f. BGB nicht anwendbar, sondern die §§ 320 ff. BGB.

Fundstellen
NJW 1984, 1955