OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.05.2023
6 U 51/22
Normen:
UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 37/21

Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVOWettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Wirkungen von Milchsäurebakterien auf die Darmflora während und nach einer Antibiotikum-Therapie

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 6 U 51/22

DRsp Nr. 2023/11636

Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Wirkungen von Milchsäurebakterien auf die Darmflora während und nach einer Antibiotikum-Therapie

1. Die Bewerbung eines Milchsäurebakterien enthaltenden Präparats als geeignet für die Einnahme "auch während und nach einer Antibiotikum-Therapie" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar, weil die Werbung so verstanden wird, dass die in dem Präparat enthaltenen Milchsonsäurebakterien die Darmflora bzw. die Darmschleimhaut gerade auch während und nach einer Antibiotikum-Therapie positiv beeinflusst. 2. Eine Werbung unter Verstoß gegen die HCVO ist zugleich ein Wettbewerbsverstoß, weil es sich bei den Bestimmungen der HCVO um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.3.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, an den Geschäftsführern zu vollziehen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „X“ zu werben: