Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.3.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, an den Geschäftsführern zu vollziehen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „X“ zu werben:
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