BGH - Urteil vom 08.11.1990
VII ZR 3/90
Normen:
ZPO § 528 Abs.2;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 40
BGHR ZPO § 528 Abs. 2 Nachlässigkeit, grobe 5
BauR 1991, 257
DRsp IV(416)312a
LM § 528 ZPO Nr. 40
MDR 1991, 523
NJW-RR 1991, 701
WM 1991, 883
ZfBR 1991, 68

Begriff der groben Nachlässigkeit

BGH, Urteil vom 08.11.1990 - Aktenzeichen VII ZR 3/90

DRsp Nr. 1992/943

Begriff der groben Nachlässigkeit

»An der groben Nachlässigkeit (§ 528 Abs. 2 ZPO) eines verspäteten Vorbringens kann es fehlen, wenn im ersten Rechtszug für beide Parteien das Bestreben nach einem gütlichen Ausgleich ständig ganz im Vordergrund steht und das Verhalten des Gerichts bei der Partei den irrigen Eindruck erwecken oder aufrechterhalten kann, sie habe sich bereits vollständig erklärt.«

Normenkette:

ZPO § 528 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin errichtete für die Beklagten aufgrund Pauschalvertrages vom 15. März 1985 ein Wohnhaus, das Ende 1985 bezugsfertig wurde. Restarbeiten wurden im Dezember 1986 abgeschlossen. Mit im Dezember 1987 vorgelegter Schlußrechnung verlangte die Klägerin Bezahlung von Zusatzleistungen, die den Rahmen des Bauvertrages überschritten hätten und mit dem in ihm vereinbarten Preis daher nicht abgegolten seien. Die Klägerin errechnet sich noch einen Restwerklohn in Höhe von 40.729,83 DM. Die Beklagten bringen vor, die behaupteten Mehrarbeiten seien im wesentlichen bereits durch Entrichtung des Pauschalpreises abgegolten; teilweise gehe die Klägerin auch von unangemessenen Vergütungen aus.