Die Klägerin errichtete für die Beklagten aufgrund Pauschalvertrages vom 15. März 1985 ein Wohnhaus, das Ende 1985 bezugsfertig wurde. Restarbeiten wurden im Dezember 1986 abgeschlossen. Mit im Dezember 1987 vorgelegter Schlußrechnung verlangte die Klägerin Bezahlung von Zusatzleistungen, die den Rahmen des Bauvertrages überschritten hätten und mit dem in ihm vereinbarten Preis daher nicht abgegolten seien. Die Klägerin errechnet sich noch einen Restwerklohn in Höhe von 40.729,83 DM. Die Beklagten bringen vor, die behaupteten Mehrarbeiten seien im wesentlichen bereits durch Entrichtung des Pauschalpreises abgegolten; teilweise gehe die Klägerin auch von unangemessenen Vergütungen aus.
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